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Anwaltshaftung | Verlust einer „Vollstreckungsoption” des Mandanten
Wird das Prozessziel wegen eines Anwaltsfehlers verfehlt, besteht der Vermögensschaden des Mandanten, wenn er den erstrebten Titel nicht hätte durchsetzen wollen, nicht im Verlust der klageweise geltend gemachten Forderung (). Gleiches hat der BGH bereits für wirtschaftlich wertlose Forderungen entschieden (vgl. BGH, VersR 1985, 83, 85; ZIP 1985, 1503, 1506; WM 1993, 382, 383).