Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsverfassung | Wahlen zum Gesamtbetriebsrat und Gesamtbetriebsausschuss
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG entsendet jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Auswahl der zu entsendenden Mitglieder erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gem. § 33 BetrVG und nicht durch Verhältniswahl; denn § 47 Abs. 2 BetrVG schreibt kein besonderes Wahlverfahren vor. Dieses ist auch nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes zwingend geboten. Demgegenüber sind die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses seit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG von den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Verweisung in § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf die Grundsätze der Verhältniswahl nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist auch kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers ( und 7 ABR 62/03).