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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1120/03

Gesetze: EStG 1997 § 2 Abs. 7, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, AO 1977 § 90 Abs. 1 S. 2, BGB § 242

Jahresweise Betrachtung bei Dauersachverhalten

Mitwirkungspflicht

Treu und Glauben

Einkommensteuer 1996, 1997, 1999, 2000 und 2001

Leitsätze

1. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind auch bei Dauersachverhalten jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Diese jahresweise Betrachtung führt dazu, dass Dauersachverhalte in jedem Veranlagungszeitraum neu zu prüfen und rechtlich zu würdigen sind.

2. Erklärt der Steuerpflichtige in einem Schreiben an das Finanzamt, er werde seine doppelte Haushaltsführung weiterhin beibehalten, so kann er später nicht die Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide und die nachträgliche Berücksichtigung der durch die doppelte Haushaltsführung verursachten Werbungskosten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verlangen, wenn er in seinen Steuererklärungen keine Angaben über das Bestehen des doppelten Haushalts und die Höhe der Aufwendungen gemacht hat, und das Finanzamt aufsein damaliges Schreiben nicht reagiert hatte.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Fundstelle(n):
XAAAB-25459

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