Musterprozessvereinbarungen, nach deren Inhalt das künftige rechtskräftige Ergebnis eines anhängigen Verfahrens bezüglich
einer Rechtsfrage (hier: Tarifierung von Magnesiumabschnitten) für weitere zwischen den Beteiligten anhängige gleichgelagerte
Verfahren übernommen werden soll, sind auch im finanzgerichtlichen Verfahren betr. Zollerhebung zulässig.
Aufgrund der Bindungswirkung einer solchen Vereinbarung ist die Finanzbehörde im Falle ihres Unterliegens verpflichtet, dem
inhaltsgleichen Begehren des Abgabepflichtigen in den in Bezug genommenen weiteren Verfahren abzuhelfen.
Die Bedingung der Durchführung eines Revisionsverfahrens kann die Bindung an ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil
jedenfalls dann nicht ausschließen, wenn sie nicht ausdrücklich oder konkludent in die Musterprozessvereinbrarung aufgenommen
worden ist.
Fundstelle(n): DAAAB-25431
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