Bei unterlassener Auswertung eines Grundlagenbescheids kann die
Richtigstellung des Folgebescheids nur im Rahmen der Festsetzungsfrist
erfolgen.
Im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten
Bindungswirkung muss es entweder zu einer erstmaligen Regelung oder einer
inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustands kommen, damit
durch den Erlass eines Grundlagenbescheids die Ablaufhemmung für die
Anpassung eines Folgebescheids ausgelöst wird.
Beinhaltet ein geänderter Grundlagenbescheid neben einer
Änderung des laufenden Gewinns lediglich eine Wiederholung der
Feststellung des Veräußerungsgewinns, so liegt hierin keine
inhaltliche Änderung, die die Ablaufhemmung für die Anpassung des im
Folgebescheid erfassten Veräußerungsgewinns von neuem beginnen
lassen könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1314 Nr. 21 EFG 2004 S. 1341 EFG 2004 S. 1341 Nr. 18 IAAAB-25425
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