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Büroraum im selbst bewohnten Haus als Betriebsstätte?
Ein Büroraum, der – wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer – nur einen Teil der Wohnung bildet, also in den Wohnbereich und damit die private Sphäre des Stpfl. eingebunden bleibt, kann gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 75/03) nicht als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden. Für die Zugehörigkeit eines Arbeitszimmers zur Wohnung komme es maßgeblich auf den räumlichen Zusammenhang an. Der Art und dem Umfang der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit komme hierbei keine entscheidende Bedeutung zu. Der begrenzte Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gelte auch für Fahrten zwischen Wohnung und zwei oder drei regelmäßigen Betriebsstätten.