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Wirtschaftsprüfung | Prüfung durch ein verbundenes Unternehmen
Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i. S. des § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB und nicht nach §§ 15 ff. AktG (so aber MünchKomm/Ebke, HGB, § 319 Rn. 25; GK AktG/Röhrich, 4. Aufl., § 33 Rn. 31). Allein ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO (Besorgnis der Befangenheit bei Durchführung eines Auftrags) führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zugrundeliegenden Vertrags ().