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Insolvenzrecht | Erschleichen einer Bestellung als Insolvenzverwalter durch Vortäuschen einer akademischen Ausbildung
Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise (§ 132a Abs. 1 StGB) die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen ().