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Einkommensteuer | Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der ESt-Bescheid des Jahres der Verausgabung der KiSt insoweit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist, als Ausgleich der Erstattung mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich ist, weil im Jahr der KiSt-Erstattung keine KiSt angefallen oder die im Erstattungsjahr gezahlte KiSt niedriger als die Erstattung ist (, n. v.).