BFH Beschluss v. - V S 2/04

Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden Beschl. des BFH auf Gewährung von PKH für eine NZB

Gesetze: FGO §§ 116, 142

Instanzenzug: (PKH)

Gründe

Der Senat wertet die Eingabe der Antragstellerin vom , mit der sie bittet, den Beschluss des Senats vom V S 2/04 (PKH) „noch einmal zu überdenken und eine Wiedereinsetzung in den alten Stand zu erwägen”, als Gegenvorstellung. Diese hat keinen Erfolg.

1. Gegen den Beschluss vom V S 2/04 (PKH), mit dem der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist kein Rechtsmittel gegeben.

Allerdings kann in bestimmten Ausnahmefällen eine sog. Gegenvorstellung zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen. Dies ist der Fall, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611; vom V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (vgl. , BFH/NV 2000, 1131). Daran fehlt es im Streitfall.

a) Die Antragstellerin rügt in ihrer Eingabe vom im Wesentlichen, ihr sei nicht ausreichend Hilfestellung gewährt worden, um PKH zu erlangen. Dies ist unzutreffend.

Die Antragstellerin wurde durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom darauf hingewiesen, dass die von ihr mit Schriftsatz vom (Eingang beim BFH am ) beantragte PKH grundsätzlich dann nicht bewilligt werden kann, wenn die auf dem amtlichen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2, 4 der Zivilprozessordnung) nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (hier: ) dem Gericht vorgelegt werde. Auf dieses Schreiben reagierte die Antragstellerin nicht. Sie wurde deshalb mit weiterem Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom um Klarstellung gebeten, ob sie ihren Antrag auf PKH zurücknähme. Die Antragstellerin erwiderte mit Schriftsatz vom , sie beantrage PKH und bitte um Hilfestellung und Auskunft dazu, was sie formal richtig tun müsse, „um im ersten Schritt PKH rechtswirksam wo und wie zu beantragen”.

Daraufhin erging der bezeichnete Beschluss des Senats vom mit der Begründung, die Antragstellerin habe innerhalb der Beschwerdefrist nicht alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über einen PKH-Antrag geschaffen.

Nach dem wiedergegebenen Verfahrensablauf ist nicht ersichtlich, dass —wie die Antragstellerin meint— der bezeichnete „eine schwerwiegende Pflichtverletzung als Basis” habe.

b) Mit den übrigen Ausführungen in der Eingabe vom wendet sich die Antragstellerin gegen die Rechtsaufführungen des Senats im Beschluss vom . Dies kann nicht zum Erfolg der Gegenvorstellung führen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 1596).

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Fundstelle(n):
KAAAB-25300