1. Hat das Einspruchsverfahren wegen
anhängiger Musterverfahren geruht und erhält der nach § 62 Abs.
1 Nr. 1 EStG Anspruchsberechtigte nach mehreren Jahren eine
Kindergeldnachzahlung, so ist diese nicht zu verzinsen. Ein Zinsanspruch ergibt
sich weder aus §§ 233 ff. AO noch aus einer analogen Anwendung von
§ 44 SGB I.
2. Dass Steuervergütungen wie
das Kindergeld nicht vom Anwendungsbereich des § 233a AO erfasst werden,
verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2004 S. 2558 Nr. 48 EFG 2004 S. 1480 EFG 2004 S. 1480 Nr. 19 EAAAB-25260
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