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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2659/02

Gesetze: AO § 110, AO § 357 Abs. 1, BGB § 130

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Postausgangskontrolle

Leitsatz

Die ordnungsgemäße Organisation in einer Steuerberatungskanzlei erfordert die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück abgesandt worden ist oder zumindest sichere Vorsorge dafür getroffen ist, dass es rechtzeitig hinausgeht.

Auch wenn kein separates Postausgangsbuch geführt werden muss, so bedarf es jedoch vergleichbarer Vorkehrungen im Kanzleibetrieb. Die bloße Ablage der Abschriften in einem Tageskopie-Ordner ohne jedwede Paginierung der Schriftstücke oder Datumsvermerke verbunden mit der allgemeinen Anweisung zur Absendung durch die Postausgangsstelle reicht nicht aus.

Fundstelle(n):
DAAAB-25256

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