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FG München Urteil v. - 6 K 569/99

Gesetze: ZPO § 227 Abs. 1EStG a.F. § 21a EStG § 17

Vertagungsantrag

Einkommensteuer 1991, 1993, 1994, 1995 und 1996

Leitsatz

1. Ein anberaumter Verhandlungstermin ist bei Vorliegen erheblicher Gründe zu verlegen.

2. Bei einer unerwarteten Erkrankung eines Beteiligten ist eine Terminsverlegung nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.

3. Nicht ausreichend ist eine Arbeitsunfähigkeit.

4. Die Verhandlungsunfähigkeit ist glaubhaft zu machen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-25249

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