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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 386/01

Gesetze: MinöStG § 26 Abs. 6

Zweckwidrige Verwendung von Heizöl

Leitsatz

1. Das in einem Tank befindliche Heizöl darf der Steuerfestsetzung nach § 26 Abs. 6 MinöStG in vollem Umfang zu Grunde gelegt werden, wenn es auch zur zweckwidrigen Verwendung bereitgehalten wird.

2. Steuerschuldner ist der als verfügungsberechtigt wirtschaftlich Handelnde, der die Fahrzeuge mit Heizöl betankt hat, auch wenn er weder Eigentümer der Tanks noch der Fahrzeuge ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
WAAAB-25241

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