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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 217/01

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 17 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 4

Rückforderung bei Nichteinhaltung der Frist zur Einfuhr des Erzeugnisses im Drittland - Fristverlängerung

Leitsatz

1. Eine Verlängerung der Einfuhrfrist des Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 setzt einen Antrag des Ausführers voraus, der innerhalb der Frist des Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 gestellt sein muss.

2. Ein vom Ausführer gestellter Antrag auf Verlängerung der Frist nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 zur Vorlage des Einfuhrdokuments beinhaltet nicht zugleich auch einen Verlängerungsantrag betreffend die Einfuhrfrist nach Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAB-25233

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