Kein Ende der kindergeldrechtlichen Berufsausbildung vor Abschluss der Diplomarbeit
Familienleistungsausgleich Januar bis Juli 2002
Leitsätze
Hat der volljährige Sohn sein Hochschulstudium im Wesentlichen abgeschlossen, befindet er sich trotz der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden solange kindergeldrechtlich weiter in Berufsausbildung, als er seine
Diplomarbeit noch nicht abgeschlossen und bei der Universität eingereicht hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1639 EFG 2004 S. 1639 Nr. 21 GAAAB-25203
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