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Keine Kinderzulage für beim geschiedenen Ehepartner lebendes schulpflichtiges Kind
Lebt ein Kind beim anderen Elternteil und geht es dort zur Schule, ist nach Ansicht des - 6 K 1916/03 eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG auch dann nicht zu gewähren, wenn das Kind sich an den Wochenenden und in den Schulferien an insgesamt ca. 120 Tagen im Jahr beim Steuerpflichtigen aufhält und dort ein eigenes Kinderzimmer hat.