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Eigenheimzulage: Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils vom Ehegatten infolge Erbfalls
Der überlebende Ehegatte kann die Eigenheimzulage für den hinzuerworbenen Anteil infolge eines Erbfalls auch dann in der bisherigen Höhe weiterführen, wenn bei ihm bereits Objektverbrauch eingetreten ist. Diese Neuregelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 EigZulG ist rückwirkend auch für Todesfälle bis zum anzuwenden, unabhängig davon, ob die Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung für das Zweitobjekt wegen des durch Tod des Ehegatten eingetretenen Objektverbrauchs bestandskräftig geworden ist oder nicht. Somit kann in allen Altfällen eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden. Weiterhin ist die für Miteigentümer eines Objekts geltende Regelung entsprechend anzuwenden, wenn der überlebende Ehegatte bereits Alleineigentümer des Objekts ist (OFD Düs...