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Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte
Erstattungszinsen nach § 233a AO können nach dem - 3 K 252/02 Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein. Denn Einkünfte aus Kapitalvermögen sind alle Vermögensmehrungen, die Entgelt für die Kapitalnutzung sind. Auch Erstattungszinsen werden für entgangene anderweitige Kapitalnutzung gezahlt.