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Berücksichtigung von Zinsen bei der Ermittlung des Jahreswertes von Nutzungsrechten
Wird einer Person unentgeltlich ein Nutzungsrecht eingeräumt und hat diese aufgrund der gesetzlichen (§ 1047 BGB) oder einer vertraglichen Verpflichtung die Zinsen für die auf dem Vermögensgegenstand, an dem das Nutzungsrecht besteht, lastenden Verbindlichkeiten zu tragen, liegt insoweit keine Bereicherung des Nutzungsberechtigten vor. Die Zinsen sind deshalb bei der Ermittlung des Jahreswertes des Nutzungsrechtes abzuziehen. Deren Nichtberücksichtigung bei der Bewertung des Nutzungsrechtes für Zwecke der Besteuerung des Erwerbs des damit Belasteten schließt den Abzug der Zinsen bei der Besteuerung des Erwerbs des Nutzungsberechtigten nicht aus (OFD München/ - S 3806 - 39 St 353).