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Insiderhandel schon mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts
Für den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren genügt nach Ansicht des , der Abschluss eines auf die Übertragung des Eigentums an den Insiderpapieren gerichteten Verpflichtungsgeschäfts, welches dem Insider eine gesicherte Rechtsposition verschafft. Eine Veränderung der dinglichen Rechtslage ist nicht erforderlich. Weiter führt das Gericht aus, dass Aktienoptionen, welche weder zum inländischen Börsenhandel oder zu einem sonstigen organisierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, noch die Voraussetzungen des Handels im Erscheinen erfüllen, keine Insiderpapiere nach § 12 WpHG sind.