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Persönliche Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen
Der , II ZR 218/03, II ZR 402/02, hat die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern anerkannt. Entscheidend ist der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen und individuellem Kaufentschluss des Anlegers im jeweiligen Einzelfall. Gelingt dieser Kausalitätsnachweis, wobei dem Anleger im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zur falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, kann er – bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung – grundsätzlich verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären.