Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung
§ 4 Prüfungsgebiete [1]
(1) Prüfungsgebiete sind
- Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, 
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, 
- Wirtschaftsrecht und 
- Steuerrecht. 
(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:
- Rechnungslegung - Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht, 
- Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, 
- international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, 
- Rechnungslegung in besonderen Fällen, 
- Jahresabschlussanalyse; 
 
- Prüfung - Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, 
- sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen, 
- andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten; 
 
- Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie; 
- Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen; 
- Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit. 
(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre - Kosten- und Leistungsrechnung, 
- Planungs- und Kontrollinstrumente, 
- Unternehmensführung und Unternehmensorganisation, 
- Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung, 
 - einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung; 
- Volkswirtschaftslehre - Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, 
- Grundzüge der Finanzwissenschaft; 
 - die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik. 
(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:
- Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht; 
- Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht; 
- Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts; 
- Umwandlungsrecht; 
- Grundzüge des Insolvenzrechts; 
- Grundzüge des Europarechts. 
(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:
- Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung; 
- Recht der Steuerarten, insbesondere - Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, 
- Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, 
- Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, 
- Umwandlungssteuerrecht; 
 
- Grundzüge des Internationalen Steuerrechts. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  UAAAB-25084
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. der VO v. 6. 7. 2016 (BGBl I S. 1615) mit Wirkung v. 15. 7. 2016.