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Umsatzsteuer | BMF erläutert Mindestangaben auf Rechnungen (§ 14 Abs. 4 UStG)
Im Rahmen des StÄndG 2003 sind die Pflichtangaben in Rechnungen i. S. des § 14 UStG neu geregelt worden. Über das Schr. v. - S 7280 (BStBl 2004 I S. 258) hinaus hat das BMF jetzt weitere Hinweise gegeben. Die OFD Erfurt stellt in ihrer Vfg. v. - S 7280 A - 16 - L 242 die vertiefenden Erläuterungen zu den folgenden Regelungsinhalten dar: Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG), Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) und im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). Auch in der werden ausführliche Hinweise zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG gegeben, diesmal insbesondere im Hinblick auf Rabatte, Boni u. Ä. sowie Skonti.