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Einkommensteuer | Spendenrücktrag nur bei Überschreitung beider Höchstsätze (§ 10b Abs. 1 EStG)
Die Rücktragsfähigkeit bzw. Vortragsfähigkeit einer sog. Großspende setzt gem. voraus, dass der Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG genannten Höchstsätze überschreitet. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass große Spenden, soweit sie wegen der Abzugsbegrenzung auf Höchstbeträge im Jahr der Erbringung der Spende nicht in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind, noch in früheren oder späteren VZ stl. berücksichtigt werden können. – Anmerkung: Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits war wieder einmal eine Gesetzesfassung, die angesichts der Auswirkungen solcher Großspenden durchaus eindeutiger hätte sein können. Mit der Formulierung „beide Höchstsätze” statt „diese Höchstsätze” hätte zweifelsfrei geregelt werden können, dass die Rück- und Vortragsfähigkeit ei...