Einwendungen gegen die Höhe des Einkommens einer Organgesellschaft nur durch Organträger im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung
Leitsatz
Einwendungen gegen die Höhe des Einkommens der Organgesellschaft kann nur die Organträgerin im Rahmen ihrer einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellung vorbringen.
Die entgegenstehende Auffassung, wonach der gegenüber der Organgesellschaft erlassene Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich
der Ermittlung und Zurechnung des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens einen Grundlagenbescheid für die Besteuerung
der Organträgerin bildet, übersieht, dass Grundlagenbescheide nur vorliegen, wenn die Bindungswirkung ausdrücklich durch das
Gesetz angeordnet ist. Das ist bei einer Organschaft aber weder in § 14 KStG noch in den §§ 179 ff. AO der Fall.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1356 Nr. 22 EFG 2004 S. 1662 EFG 2004 S. 1662 Nr. 22 DAAAB-24968
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