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BAG 27.11.2003 2 AZR 601/02, NWB 32/2004 S. 258

Kündigungsschutz | außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmer

Krankheit ist als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nicht grundsätzlich ungeeignet. An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist zwar schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen. Dies schließt aber nicht aus, dass in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar i. S. von § 626 Abs. 1 BGB sein kann. Das wird i. d. R. allerdings nur bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung in Betracht kommen, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist. Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer erheblich gestört, weil mit immer neuen beträchtlichen Fehlzeiten und entsprechenden Lohnfortzahlung...