BFH Beschluss v. - VIII B 72/03

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrags

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) dadurch, dass es den Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlegung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begangen hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels, dass zur Begründung des Verlegungsantrags erhebliche Gründe substanziiert vorgetragen wurden (vgl. z.B. , BFH/NV 2001, 1579).

Begründet ein Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung mit seiner Erkrankung, reicht die bloße Behauptung einer solchen nicht aus. Insbesondere dann, wenn der Verlegungsantrag erst kurz vor dem Termin gestellt wird, ist der Kläger oder der Prozessbevollmächtige auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beurteilen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228; vom VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; vom IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353). Eine pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht als Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung nicht aus; dafür ist vielmehr ein substanziiertes Attest erforderlich, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1353; vom IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365, unter II.2.a der Gründe). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Der Prozessbevollmächtigte hat die Verlegung in einem Telefax beantragt, das erst kurz vor dem Termin, nämlich um 14.40 Uhr des Tages vor der mündlichen Verhandlung, beim FG eingegangen ist. Er hat zur Begründung lediglich mitgeteilt, dass er „wegen einer Erkrankung” diesen Termin nicht wahrnehmen könne, und auf das Attest seines Arztes verwiesen. Bei diesem Attest handelt es sich um eine von einem Allgemeinmediziner ausgestellte „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber”, die keinen Aufschluss über die Art der Erkrankung und darüber gegeben hat, ob sie so gravierend war, dass der Prozessbevollmächtigte verhandlungsunfähig war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-24819