BFH Beschluss v. - VI B 69/02

Forderungsverzicht des beherrschenden Gesellschafters

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Ob sie zulässig erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben; denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Forderungsverzicht des beherrschenden Gesellschafters bzw. des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft von einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszugehen ist, ist hinreichend geklärt (s. hierzu etwa , BFH/NV 1998, 29, m.w.N.). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt hierzu keine neuen Gesichtspunkte vor. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die —seiner Ansicht nach fehlerhafte— Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) zu rügen. Dieser Vortrag ist in dem vorliegenden Verfahren unbeachtlich; denn die tatsächlichen Feststellungen des FG und die Würdigung des festgestellten Sachverhalts sind einer Prüfung durch den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich entzogen. Dementsprechend kann auch im Streitfall die Entscheidung der Vorinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Das ist nicht der Fall.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1405
BFH/NV 2004 S. 1405 Nr. 10
KAAAB-24811