Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten;
Anwendbarkeit der Richtlinie auf die
Beitrittsstaaten
Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wurde am in Athen unterzeichnet.
Der als Anlage 1 beigefügte Auszug des Anhangs II zu Artikel 20 des Vertrages sieht die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie 40/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten auf die Beitrittsstaaten ab dem für die dort genannten Steuern und Gesellschaftsformen vor. Für Estland gilt eine Übergangsfrist. Estland darf danach abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/435/EWG, „solange es Einkommensteuer auf ausgeschüttete Gewinne erhebt, ohne nichtausgeschüttete Gewinne zu besteuern, bis spätestens diese Steuer auf die von estnischen Tochtergesellschaften an ihre in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne weiter erheben” (Auszug des Anhangs VI zu Artikel 24, Anlage 2).
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beitrittsvertrag mit dem EU-Beitrittsvertragsgesetz vom (BGBl 2003 II Nr. 27 S. 1408) ratifiziert. Eine Umsetzung im Einkommensteuergesetz wird erst im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG zum erfolgen.
Im Hinblick auf das 8/81 (Slg. 1982 S. 53), nach dem sich der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Richtlinie berufen kann, sofern die Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat unterlassen wurde, ist ab dem die in der Anlage aufgeführten Steuern und Gesellschaftsformen der Beitrittsstaaten bei der Anwendung der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz (zu § 43b) zu berücksichtigen.
DRITTER TEIL
STÄNDIGE BESTIMMUNGEN
TITEL I
ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE
ARTIKEL 20
Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst.
Anhang II zu Artikel 20:
9. STEUERWESEN
…
8. 31990 L 0435: Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom , S. 6), geändert durch:
11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom , S. 21)
Artikel 2 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:
„Daň z příjmů právnických in der Tschechischen Republik
Tulumaks in Estland
Φόρος Εισοδηματος in Zypern
uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland
Pelno mokestis in Litauen
Társasági adó, osztalékadó in Ungarn
Taxxa fuq l-income in Malta
Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen
Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien
daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei”.
Im Anhang wird Folgendes hinzugefügt:
„(p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová společnost”, „společnost s ručením omezeným”;
(q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: „täisühing”, „usaldusühing”, „osaühing”, „aktsiaselts”, „tulundusühistu”;
(r) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: „εταιρείες” im Sinne der Einkommensteuergesetze;
(s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrība”, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību”;
(t) Gesellschaften litauischen Rechts;
(u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság”, „betéti társaság”, „közös vállalat”, „korlátolt felelősségű társaság”, „részvénytársaság”, „egyesülés”, „szövetkezet”;
(v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata”, „Socjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet”;
(w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spółka akcyjna”, „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością”;
(x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: „delniška družba”, „komanditna družba”, „družba z omejeno odgovornostjo”;
(y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová spoločnosť”, „spoločnosť s ručením obmedzeným”, „komanditná spoločnosť”.
VIERTER TEIL
BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER
TITEL I
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
ARTIKEL 24
Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.
ANHANG VI
Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland
…
7. STEUERWESEN
…
2. 31990 L 0435: Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom , S. 6), zuletzt geändert durch:
11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom , S. 21)
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/435/EWG darf Estland, solange es Einkommensteuer auf ausgeschüttete Gewinne erhebt, ohne nichtausgeschüttete Gewinne zu besteuern, bis spätestens diese Steuer auf die von estnischen Tochtergesellschaften an ihre in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne weiter erheben.
BMF v. - IV B 8 -
S 1316 - 7/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 579
HAAAB-24744