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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1272/99 EFG 2004 S. 1666

Gesetze: VermG § 6 Abs. 5a S. 1 Buchst. b VermG § 6 Abs. 1a S. 1 VermG § 6 Abs. 1a S. 2 EStG§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG§ 6 Abs. 1 Nr 4 EStG§ 15 DMBilG§ 7 Abs. 1 S. 2 DMBilG§ 9 Abs. 1 S. 1 DMBilG§ 52 Abs. 1 S. 1 DMBilG§ 52 Abs. 2 S. 2 DMBilG§ 36 DMBilG § 50 Abs. 3 URüV § 3

Bilanzierung im Wege der Abtretung erworbener Ansprüche auf Rückübertragung eines Unternehmens nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. b VermG

Rückübertragungsgewinnermittlung

Einkommensteuer 1992

Leitsatz

1. Der Erwerber eines Anspruchs auf Rückübertragung eines enteigneten und verstaatlichten Unternehmens nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. b VermG hat den Rückübertragungsanspruch in seiner Eröffnungsbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht nach den Vorschriften des DMBilG zu aktivieren und dessen Anschaffungskosten zu passivieren.

2. Mit der Unternehmensrückgabe durch Übertragung des gesamten Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge wird der Rückübertragungsanspruch durch die übernommenen, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DMBilG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zu bewertenden Wirtschaftgütern ersetzt. Der Mehrwert der zurück übertragenen Vermögenswerte gegenüber dem mit den Anschaffungskosten bewerteten vermögensrechtlichen Anspruch ist als Ertrag zu buchen. Ein Passivposten ist nicht zu bilden.

3. Grundstücke, die als Teil des Unternehmens zurück übertragen und anschließend zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet werden, sind bei der Ermittlung des Rückübertragungsgewinns zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 11 Nr. 34
EFG 2004 S. 1666
EFG 2004 S. 1666 Nr. 22
VAAAB-24722

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