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FG Münster Urteil v. - 11 K 1743/03 E EFG 2004 S. 1507

Gesetze: EStG § 3 Nr 40, EStG § 3 Nr 40 Buchst d, EStG § 3c, EStG § 3c Abs 2, EStG § 9, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 19, EStG § 52, EStG § 52 Abs 4a, EStG § 52 Abs 4a Nr 1, EStG § 52 Abs 8a, KStG § 34, KStG § 34 Abs 1, KStG § 34 Abs 10a, KStG § 34 Abs 10a S 1, KStG § 34 Abs 10a S 1 Nr 1, KStG § 34 Abs 10a S 1 Nr 2, EStG § 3

Werbungskosten:

Anwendung des Halbabzugsverfahrens nach § 3c Abs. 2 EStG; Schuldzinsen als Werbungskosten bei § 19 EStG

Leitsatz

1) Das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG greift bereits bei lediglich wirtschaftlichem Zusammenhang von Werbungskosten und den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen ein. In welchem Besteuerungszeitraum die mit den Werbungskosten zusammen hängenden Einnahmen erzielt werden, ist unmaßgeblich.

2) Das von der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens i.S.v. § 3 Nr. 40 EStG abhängige Halbabzugsverfahren nach § 3c Abs. 2 EStG ist bei inländischen Kapitalgesellschaften mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

3) Ist der Steuerpflichtige nicht nur Arbeitnehmer der GmbH, sondern auch deren Gesellschafter, scheidet die Einordnung von Schuldzinsen aus dem Anteilserwerb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich aus.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1507
EFG 2004 S. 1507 Nr. 20
JAAAB-24700

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