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FG München Urteil v. - 3 K 433/02

Gesetze: BierStG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2BierStG § 2 Abs. 1 EWGRL 83/92 Art. 2 EWGRL 84/92 Art. 2 EG Art. 93 EG Art. 14 KN Pos. 2203 KN Pos. 2206 GG Art. 3 Abs. 1

Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Biermischgetränken, die mit gezuckerter Limonade hergestellt werden

Biersteuer

Leitsatz

1. Die durch die Besteuerung nach „Grad Plato” bedingte „mittelbare Besteuerung der Limonade” hat zur Folge, dass die Biersteuer für ein industriell unter Verwendung gezuckerter Limonade hergestelltes Biermischgetränk höher ist als die Besteuerung von Bier und dessen Mischung mit der Limonade durch den Gastwirt oder den Verbraucher selbst.

2. Diese Besteuerung industriell hergestellter Biermischgetränke verstößt nicht gegen die EWG-Richtlinie Nr. 92/83 (Struktur-RL). Das deutsche BierStG steht auch im Einklang mit der EWG-Richtlinie Nr. 92/84 (Steuersatz-RL). Beide Richtlinien widersprechen nicht Art. 93 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), denn zur Erreichung der in den Artikeln 93 i.V.m. 14 EGV genannten Ziele ist nicht erforderlich, dass Biermischgetränke in allen Mitgliedstaaten nach dem gleichen Besteuerungssystem zum gleichen Steuersatz besteuert werden.

3. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, für unter Verwendung gezuckerter Limonade industriell hergestellte Biermischgetränke die gleiche Besteuerung vorzusehen wie für Biermischgetränke, bei deren Herstellung mit Süßstoff hergestellte Limonade verwendet wird. Die Anknüpfung der Biersteuer an den Stammwürzegehalt des Fertigerzeugnisses ist eine zulässige typisierende Regelung, die den Gesetzgeber davon entbindet, jeden Einzelfall darauf zu untersuchen, wie sich die Beschaffenheit des jeweils eingesetzten nichtalkoholischen Getränks auf die Besteuerung auswirkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-24698

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