Steuerbefreiung nach
§ 14 a Abs. 4 EStG bei
Tilgung von Abfindungsverbindlichkeiten
Einkommensteuer 1996 und
1997
Leitsatz
1. Einem Land- und Forstwirt kann der
Freibetrag nach
§ 14 a Abs. 4 EStG
auch dann zustehen, wenn er in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge zur
Abfindung weichender Erben einen Kredit aufgenommen, innerhalb von zwölf
Monaten nach der Kreditaufnahme Grundstücke des Betriebsvermögens
veräußert und mit dem Erlös den Kredit wieder getilgt hat.
2.
§ 14 a Abs. 4 EStG
begünstigt nicht nur die Fälle, in denen Erlöse aus der
Veräußerung von Grundstücken erst nach der
Veräußerung bzw. Entnahme der Grundstücke zur Abfindung
weichender Erben eingesetzt werden.
3. Bei der Hoferbfolge nicht
berücksichtigte Geschwister des Hoferben, die ihren Pflichtteil geltend
machen, sind „weichende Erben” i.S. von
§ 14 a Abs. 4 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1296 EFG 2004 S. 1296 Nr. 17 CAAAB-24695
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