Abzweigung des vollen Kindergeldes an den Sozialhilfeträger
bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Unterhaltsbeitrag der
Eltern von nur 26 EUR
Der Abzweigung des Kindergeldes an eine
Unterhalt gewährende Stelle steht nicht entgegen, dass der
Kindergeldberechtigte Unterhalt nach § 91 Abs. 2 BSHG leistet. Der Umfang
der Unterhaltsgewährung ist bei der Ausübung des Ermessens nach
§ 74 Abs. 1 Satz 4
EStG zu berücksichtigen
Kindergeld-Abzweigung
Leitsatz
1. Trägt der
Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten,
vollstationär untergebrachten Kindes (rd. 2800 EUR) und leisten die Eltern
nur einen Unterhaltsbeitrag von 26 EUR nach § 91 Abs. 2 BSHG, ohne
ansonsten noch Kontakt zu dem Kind zu haben, so ist aufgrund einer
Ermessensreduzierung auf Null die Abzweigung des vollen Kindergeldes an den
Sozialhilfeträger die allein zutreffende rechtmäßige
Entscheidung.
2.
§ 74 Abs. 1 S. 4
EStG setzt weder voraus, dass der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, noch dass die Leistungen
der Unterhalt gewährenden Stelle den gesamten existenziellen Lebensbedarf
des behinderten Kindes decken müssen. Der Umfang der
Unterhaltsgewährung ist aber bei der Ausübung des Ermessens nach
§ 74 Abs. 1 S. 4
EStG zu berücksichtigen.
3. Die Sonderregelung des
§ 74 Abs. 1 S. 3
EStG ist auch bei Auszahlung des Kindergeldes an andere
Personen oder Stellen anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1544 EFG 2004 S. 1544 Nr. 20 SAAAB-24694
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