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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 3 V 58/04 EFG 2004 S. 1477

Gesetze: AO 1977 § 170 Abs. 1, AO 1977 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 181 Abs. 1 S. 1, GrEStG 1983 § 17, GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG 1983 § 19 Abs. 1 Nr. 4, GrEStG 1983 § 18, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an grundbesitzender Gesellschaft

Vertragsübersendung durch Notar löst Fristbeginn für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus

grundsätzliche Bedeutung des Vertrags

Kenntnisse der Ertragsteuerstelle sind der Grunderwerbsteuerstelle zuzurechnen

Aussetzung der Vollziehung betreffend Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1. Zu einer Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führen nur Anzeigen, zu denen der Steuerpflichtige selbst verpflichtet ist, nicht dagegen die Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG.

2. Der Beginn der Feststellungsfrist ist nur so lange hinausgeschoben, bis das Finanzamt von allen für die Entstehung der Steuerschuld wesentlichen Umständen Kenntnis erlangt. Die Frist beginnt daher auch dann zu laufen, wenn dem Finanzamt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Vertrages durch den beurkundenden Notar eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt wird.

3. Wegen der grundsätzlichen steuerrechtlichen Bedeutung der Urkunde für die Besteuerung der betreffenden Gesellschaft ist diese der Grunderwerbsteuerstelle auch dann bekannt, wenn sie in der „Allgemeinen Akte” einer anderen – hier der mit Ertragsteuern befassten – Stelle des zuständigen Finanzamts abgelegt wird und sich dort befindet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1053 Nr. 17
EFG 2004 S. 1477
EFG 2004 S. 1477 Nr. 19
OAAAB-24691

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