Ermäßigung der Steuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens nach § 27 ErbStG;
Behandlung von Schulden und Lasten
Bezug:
R 85a ErbStR 2003 und H 85a ErbStH 2003 enthalten keine Aussage darüber, wie zu verfahren ist, wenn mit dem mehrfach erworbenen Vermögen und ggf. weiterem erworbenen Vermögen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In den Beispielen zu H 85a ErbStH 2003 wird lediglich die Erbfallkostenpauschale berücksichtigt. Eine Aufteilung der Erbfallkostenpauschale auf das mehrfach erworbene und das weitere Vermögen würde die abzuziehende Steuerermäßigung und die festzusetzende Erbschaftsteuer nicht verändern, weshalb darauf verzichtet werden konnte.
Zu der Frage, wie Schulden und Lasten zu behandeln sind, wenn ein Erwerb neben mehrfach erworbenem Vermögen i. S. d. § 27 Abs. 1 ErbStG (begünstigtes Vermögen) auch anderes Vermögen umfasst, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Die Steuer ist für den Gesamterwerb gemäß § 27 Abs. 2 ErbStG in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs nach Abzug aller Schulden und Lasten (vgl. R 24a ErbStR 2003) und vor Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. Dabei können die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten direkt zugeordnet werden. Die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten müssten dem begünstigten Vermögen anteilig zugeordnet werden. Hierunter fallen insbesondere die Erbfallkosten (Erbfallkostenpauschale bzw. tatsächlich nachgewiesene Kosten), die sonstigen Erblasserschulden, Vermächtnisse und Auflagen, die sich nicht unmittelbar auf einen erworbenen Vermögensgegenstand beziehen, sowie Pflichtteilsansprüche. Die Berechnung im Einzelnen ist nachfolgend dargestellt. Dabei behandeln die Beispiele 2 und 3 jeweils auch die Kombination mit Wertveränderungen im mehrfach erworbenen Vermögen.
Berechnung des Ermäßigungsbetrags nach § 27 ErbStG
Großvater G (verstorben am ) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 955 830 DM, das entspricht 1 000 000 €. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 195 583 DM belastet, das entspricht 100 000 €. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot. Wert zu diesem Zeitpunkt 1 000 000 €, und ein Mietwohngrundstück mit einem Steuerwert von 1 200 000 €. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 100 000 €, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 €.
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Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2000 | ||
Wertpapiere | 1 955 830 DM | |
Nachlassverbindlichkeiten | – | 195 583 DM |
Bereicherung | 1 760 247 DM | |
Das entspricht 900 000 € (aufgerundet) | ||
Persönlicher Freibetrag | – | 100 000 DM |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1 660 247 DM | |
abgerundet | 1 660 200 DM | |
Steuersatz 19 % | ||
Erbschaftsteuer | 315 438 DM | |
Das entspricht 161 281 € (aufgerundet) | ||
Besteuerung des Erwerbs der F 2003 | ||
Wertpapiere | 1 000 000 € | |
Weiteres Vermögen | + | 1 200 000 € |
Gesamterwerb | 2 200 000 € | |
Nachlassverbindlichkeiten | – | 600 000 € |
Erbfallkostenpauschale | – | 10 300 € |
Wert des Erwerbs | 1 589 700 € | |
Persönlicher Freibetrag | – | 307 000 € |
Versorgungsfreibetrag | – | 256 000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1 026 700 € | |
Steuersatz 19 % | ||
Erbschaftsteuer | 195 073 € |
Ermäßigungsbetrag nach § 27 Abs. 2 ErbStG
Auf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
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Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden | ||||
Begünstigtes Vermögen 2003 | ||||
1 000 000 € – 100 000 € | 900 000 € | 900 000 € | ||
Maximal Nettowert beim Erwerb 2000 | – | 900 000 € | ||
Dem nicht begünstigten Vermögen 2003 zuzurechnen | 0 € | |||
Nicht begünstigtes Vermögen 2003 | ||||
1 200 000 € – 500 000 € | + | 700 000 € | ||
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) | + | 0 € | ||
700 000 € | + | 700 000 € | ||
Summe | 1 600 000 € |
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Abzug der nicht unmittelbar zuzuordnenden Schulden (hier zur Vereinfachung nur Erbfallkostenpauschale) | ||
Dem begünstigten Vermögen 2003 sind zuzurechnen: | ||
900 000 €/1 600 000 € = 0,5625 (abgerundet) | ||
10 300 € × 0,5625 = 5 793 € (abgerundet) | ||
Nettowert begünstigtes Vermögen 900 000 € – 5 793 € = | 894 207 € | |
Dem nicht begünstigten Vermögen sind zuzurechnen: | ||
10 300 € – 5 793 € = 4 507 € | ||
Nettowert nicht begünstigtes Vermögen 700 000 € – 4 507 € | + | 695 493 € |
Gesamtnettowert | 1 589 700 € | |
Anteil des begünstigten Nettovermögens 2003 | ||
894 207 €/1 589 700 € = 0,5626 (aufgerundet) | ||
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2003 | ||
195 073 € × 0,5626 = 109 749 € (aufgerundet) | ||
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 % | ||
Ermäßigungsbetrag 109 749 € × 35 % = (aufgerundet) | 38 413 € |
Höchstbetrag nach § 27 Abs. 3 ErbStG
Erbschaftsteuer 2000 = 161 281 €
Höchstbetrag 161 281 € × 35 % = 56 449 € (aufgerundet)
Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.
Wenn das Vermögen 2000 beim nachfolgenden Erwerb nicht vollständig übergeht (z.B. wegen Verbrauchs), muss auch die Steuer 2000 nach dem Nettowert des begünstigten Vermögens 2000 zum gesamten Nettowert 2000 aufgeteilt werden. Die Berechnung mit den unmittelbar bzw. nicht unmittelbar zuzurechnenden Schulden muss analog der obigen Darstellung erfolgen, allerdings nur auf der Basis der Werte 2000.
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Erbschaftsteuer 2003 | ||
Erbschaftsteuer vor Ermäßigung | 195 073 € | |
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG | – | 38 413 € |
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 156 660 € |
Sofern für einzelne Vermögenswerte Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden, müssen diese vor den jeweiligen Verhältnisrechnungen abgezogen werden. Damit verbunden ist auch eine entsprechende Kürzung der damit zusammenhängenden Schulden.
Großvater G (verstorben am ) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 955 830 DM, das entspricht 1 000 000 €. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 195 583 DM belastet, das entspricht 100 000 €. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 500 000 €, und ein Mietwohngrundstück mit einem Steuerwert von 1 200 000 €. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 €, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 €.
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Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2000 | ||
Wertpapiere | 1 955 830 DM | |
Nachlassverbindlichkeiten | – | 195 583 DM |
Bereicherung (hier Nettowert des erworbenen Vermögens) | 1 760 247 DM | |
Das entspricht 900 000 € (aufgerundet) | ||
Persönlicher Freibetrag | – | 100 000 DM |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1 660 247 DM | |
abgerundet | 1 660 200 DM | |
Steuersatz 19 % | ||
Erbschaftsteuer | 315 438 DM | |
Das entspricht 161 281 € (aufgerundet) | ||
Besteuerung des Erwerbs der F 2003 | ||
Wertpapiere | 1 500 000 € | |
Weiteres Vermögen | + | 1 200 000 € |
Gesamterwerb | 2 700 000 € | |
Nachlassverbindlichkeiten | – | 550 000 € |
Erbfallkostenpauschale | – | 10 300 € |
Wert des Erwerbs | 2 139 700 € | |
Persönlicher Freibetrag | – | 307 000 € |
Versorgungsfreibetrag | – | 256 000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1 576 700 € | |
Steuersatz 19 % | ||
Erbschaftsteuer | 299 573 € |
Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStG
Auf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
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Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden | ||||
Begünstigtes Vermögen 2003 | ||||
1 500 000 € – 50 000 € | 1 450 000 € | |||
Maximal Nettowert beim Erwerb 2000 | – | 900 000 € | 900 000 € | |
Dem nicht begünstigten Vermögen 2003 zuzurechnen | 550 000 € | |||
(Die Wertsteigerung nimmt nicht Teil an der Ermäßigung, vgl. R 85a ErbStR 2003) | ||||
Nicht begünstigtes Vermögen 2003 | ||||
1 200 000 € – 500 000 € | + | 700 000 € | ||
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) | + | 550 000 € | ||
1 250 000 € | + | 1 250 000 € | ||
Summe | 2 150 000 € |
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Abzug der nicht unmittelbar zuzuordnenden Schulden | ||
(hier zur Vereinfachung nur Erbfallkostenpauschale) | ||
Dem begünstigten Vermögen 2003 sind zuzurechnen: | ||
900 000 €/2 150 000 € = 0,4186 (abgerundet) | ||
10 300 € × 0,4186 = 4 311 € (abgerundet) | ||
Nettowert begünstigtes Vermögen 900 000 € – 4 311 € = | 895 689 € | |
Dem nicht begünstigten Vermögen sind zuzurechnen: | ||
10 300 € – 4 311 € = 5 989 € | ||
Nettowert nicht begünstigtes Vermögen 1 250 000 € – 5 989 € | + | 1 244 011 € |
Gesamtnettowert | 2 139 700 € | |
Anteil des begünstigten Nettovermögens | ||
895 689 €/2 139 700 € = 0,4187 (aufgerundet) | ||
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2003 | ||
299 573 € × 0,4187 = 125 432 € (aufgerundet) | ||
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 % | ||
Ermäßigungsbetrag 125 432 € × 35 % = (aufgerundet) | 43 902 € |
Höchstbetrag nach § 27 Abs. 3 ErbStG
Erbschaftsteuer 2000 = 161 281 €
Höchstbetrag 161 281 € × 35 % = 56 449 € (aufgerundet)
Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.
Wenn das Vermögen 2000 beim nachfolgenden Erwerb nicht vollständig übergeht (z.B. wegen Verbrauchs), muss auch die Steuer 2000 nach dem Nettowert des begünstigten Vermögens 2000 zum gesamten Nettowert 2000 aufgeteilt werden. Die Berechnung mit den unmittelbar bzw. nicht unmittelbar zuzurechnenden Schulden muss analog der obigen Darstellung erfolgen, allerdings nur auf der Basis der Werte 2000.
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Erbschaftsteuer 2003 | ||
Erbschaftsteuer vor Ermäßigung | 299 573 € | |
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG | – | 43 902 € |
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 255 671 € |
Großvater G (verstorben am ) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 955 830 DM, das entspricht 1 000 000 €. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 195 583 DM belastet, das entspricht 100 000 €. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 800 000 €, und ein Mietwohngrundstück mit einem Steuerwert von 1 200 000 €. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 €, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 €.
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Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2000 | ||
Wertpapiere | 1 955 830 DM | |
Nachlassverbindlichkeiten | – | 195 583 DM |
Bereicherung | 1 760 247 DM | |
Das entspricht 900 000 € (aufgerundet) | ||
Persönlicher Freibetrag | – | 100 000 DM |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1 660 247 DM | |
abgerundet | 1 660 200 DM | |
Steuersatz 19 % | ||
Erbschaftsteuer | 315 438 DM | |
Das entspricht 161 281 € (aufgerundet) | ||
Besteuerung des Erwerbs der F 2003 | ||
Wertpapiere | 800 000 € | |
Weiteres Vermögen | + | 1 200 000 € |
Gesamterwerb | 2 000 000 € | |
Nachlassverbindlichkeiten | – | 550 000 € |
Erbfallkostenpauschale | – | 10 300 € |
Wert des Erwerbs | 1 439 700 € | |
Persönlicher Freibetrag | – | 307 000 € |
Versorgungsfreibetrag | – | 256 000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 876 700 € | |
Steuersatz 19 % | ||
Erbschaftsteuer | 166 573 € |
Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStG
Auf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag nach § 27 Abs. 2 ErbStG:
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Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden | ||||
Begünstigtes Vermögen 2003 | ||||
800 000 € – 50 000 € | 750 000 € | 750 000 € | ||
Maximal Nettowert beim Erwerb 2000 | – | 900 000 € | ||
Dem nicht begünstigten Vermögen 2003 zuzuschlagen | 0 € | |||
(Die Wertminderung führt zu Minderung der Ermäßigung, vgl. R 85a ErbStR 2003) | ||||
Nicht begünstigtes Vermögen 2003 | ||||
1 200 000 € – 500 000 € | + | 700 000 € | ||
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) | + | 0 € | ||
700 000 € | + | 700 000 € | ||
Summe | 1 450 000 € |
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Abzug der nicht unmittelbar zuzuordnenden Schulden | ||
(hier zur Vereinfachung nur Erbfallkostenpauschale) | ||
Dem begünstigten Vermögen 2003 sind zuzurechnen: | ||
750 000 €/1 450 000 € = 0,5172 (abgerundet) | ||
10 300 € × 0,5172 = 5 327 € (abgerundet) | ||
Nettowert begünstigtes Vermögen 750 000 € – 5 327 € = | 744 673 € | |
Dem nicht begünstigten Vermögen sind zuzurechnen: | ||
10 300 € – 5 327 € = 4 973 € | ||
Nettowert nicht begünstigtes Vermögen 700 000 € – 4 973 € = | + | 695 027 € |
Gesamtnettowert | 1 439 700 € | |
Anteil des begünstigten Nettovermögens | ||
744 673 €/1 439 700 € = 0,5173 (aufgerundet) | ||
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2003 | ||
166 573 € × 0,5173 = 86 169 € (aufgerundet) | ||
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 % | ||
Ermäßigungsbetrag 86 169 € × 35 % (aufgerundet) | 30 160 € |
Höchstbetrag nach § 27 Abs. 3 ErbStG
Erbschaftsteuer 2000 = 161 281 €
161 281 € × 35 % = 56 449 € (aufgerundet)
Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.
Wenn das Vermögen 2000 beim nachfolgenden Erwerb nicht vollständig übergeht (z.B. wegen Verbrauch), muss auch die Steuer 2000 nach dem Nettowert des begünstigten Vermögens 2000 zum gesamten Nettowert 2000 aufgeteilt werden. Die Berechnung mit den unmittelbar bzw. nicht unmittelbar zuzurechnenden Schulden muss analog der obigen Darstellung erfolgen, allerdings nur auf der Basis der Werte 2000.
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Erbschaftsteuer 2003 | ||
Erbschaftsteuer vor Ermäßigung | 166 573 € | |
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG | – | 30 160 € |
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 136 413 € |
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 3839 A - 1 - St III 3.06
Fundstelle(n):
BAAAB-24626