Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren;
Auswirkung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes
Bezug:
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BStBl 2004 I S. 14) wurden Änderungen des § 8b KStG vorgenommen, die sich auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auswirken:
Die bisher nur bei Anteilen an ausländischen Gesellschaften geltende Regelung, dass 5 % der Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG – vorrangig Dividenden – als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusehen sind, wurde auf Anteile an inländischen Gesellschaften ausgedehnt (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG n.F.). Mit den steuerfreien Bezügen zusammenhängende Betriebsausgaben, die bisher das Einkommen nicht mindern durften, sind im Übrigen nun abziehbar. Insoweit ist § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG n.F.).
Bei den nach § 8b Abs. 2 KStG n.F. steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Auflösung, der Herabsetzung des Nennkapitals, Teilwertzuschreibungen i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für derartige Anteile und deren verdeckte Einlage sowie Gewinne i.S.v. § 21 Abs. 2 UmwStG, gelten 5 % des Gewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n.F.).
§ 8b Abs. 2 KStG n.F. entspricht im Übrigen bei den Tatbestandsmerkmalen der steuerfreien Gewinne der bisherigen Fassung. Im Ergebnis bleiben somit nur 95 % des Gewinns steuerfrei. Verluste aus derartigen Vorgängen sind weiterhin in vollem Umfang nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG n.F.).
Die Änderungen kommen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 zur Anwendung.
Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes ist im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung Folgendes zu beachten:
Hinzurechnung steuerfreier Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG nach R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe e Satz 2 und 3 ErbStR
Die hinzu zurechnenden Bezüge sind nicht mit den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben zu saldieren, da insoweit § 3c EStG nicht zur Anwendung kommt (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG n.F.). Die nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG n.F. nicht abziehbaren Betriebsausgaben i.H.v. 5 % der Bezüge werden weiterhin mit diesen verrechnet und fallen deshalb nicht unter R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Buchstabe b ErbStR.
Hinzurechnung steuerfreier Gewinne aus Anteilsveräußerungen und gleichgestellten Vorgängen i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG nach R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe e Satz 4 i.V.m. Satz 3 ErbStR
Von den unter § 8b Abs. 2 KStG fallenden Gewinnen bleiben nur 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n.F.), so dass die Hinzurechnung nur in dieser Höhe vorzunehmen ist. Den unter § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG n.F. fallenden Gewinnen aus Teilwertzuschreibungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für Anteile an Kapitalgesellschaften liegen außerordentliche Vorgänge zugrunde. Sie werden deshalb bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nicht berücksichtigt. Von einer Hinzurechnung nach R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe e Satz 4 ErbStR ist insoweit abzusehen. Die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n.F. nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind jedoch abzuziehen.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 3102 - 41 St 353
OFD Nürnberg v. - S 3102 - 37/St 33 A
Fundstelle(n):
XAAAB-24623