Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorruhestand | Lohnsteuerklassenwechsel bei Bezug einer Überbrückungsbeihilfe
Bei der Bemessung des Nettoentgelts als Grundlage für eine Überbrückungsbeihilfe nach Eintritt in den Vorruhestand hat der Arbeitgeber eine steuerlich zulässige Lohnsteuerklassenwahl zugrunde zu legen. Dieser Wahl kann er aber den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach folgenden Grundsätzen entgegenhalten: a) Der Wechsel der Lohnsteuerklasse ist rechtsmissbräuchlich, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. b) Dies ist unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Folgen des Wechsels zu beurteilen. Verringert sich durch den Wechsel das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute, ist die Wahl i. d. R. „unvernünftig”. Unberücksichtigt bleibt es, wenn Einkommensverluste eines Ehegatten durch Dritte ausgeglichen werden. Soweit sich durch diesen Ausgleich das st...