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Sozialversicherung | Nacherhebung von Beiträgen bei geringfügig Beschäftigten wegen unterbliebener Auszahlung tariflich geschuldeter Leistungen
Das BSG hat in mehreren Verfahren (Urt. v. - B 12 KR 1/04 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 7/03 R) entschieden, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete (z. B. Tariflohn, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld) und nicht lediglich das gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgeblich ist. Dabei gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die frühere Praxis der Sozialversicherungsträger – wie zum Teil von den Vorinstanzen angenommen – kommt nicht in Frage.