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Finanzgerichtsordnung | Zwischenurteil bei Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
Bei einer Klage auf Feststellung der unwirksamen Bekanntgabe (entspr. Nichtigkeitsklage) und hilfsweise beantragter Aufhebung des Bescheids (Anfechtungsklage) kann durch Zwischenurteil (§ 99 Abs. 2 FGO) über die Wirksamkeit der Bekanntgabe entschieden werden; auf die Zulässigkeit eines Teilurteils (§ 98 FGO) über den Hauptantrag kommt es nicht an (; Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 16/04).