BFH Beschluss v. - VIII B 314/03

Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. nur bei erheblicher Abweichung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—), weil das Finanzgericht (FG) von den Entscheidungen des (BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348) und vom VI R 40/95 (BFH/NV 1996, 207) abgewichen sei. Die angefochtene Entscheidung weicht zwar von den genannten Urteilen des BFH ab; die Abweichung ist indes nicht erheblich. Zwar wird im Gegensatz zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. nach dem Gesetzeswortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I, 1757, BStBl I, 1567) die Erheblichkeit der Abweichung nicht mehr ausdrücklich gefordert; als Konkretisierung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung setzt aber auch die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus, dass die als divergierend bezeichnete Rechtsfrage im nachfolgenden Revisionsverfahren entschieden werden kann (, BFH/NV 2002, 1570; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 59, m.w.N.). Eine Abweichung ist nur dann erheblich, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Urteil des FG bei Zugrundelegung der divergierenden Ansicht des BFH anders ausgefallen wäre (, BFH/NV 2000, 1206). Nicht entscheidungserhebliche Erwägungen des FG erfordern keine Entscheidung des , BFH/NV 2002, 542). Im vorliegenden Fall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung danach keine Entscheidung des BFH. Das FG hat für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die Tochter des Klägers ihren Personalcomputer (PC), Laptop und Drucker jedenfalls nicht ganz überwiegend beruflich genutzt hat. Damit steht fest, dass der volle Abzug der auf diese Geräte sowie die Druckerpatronen entfallenden Aufwendungen weder nach der Auffassung des BFH in den genannten Entscheidungen noch nach der —abweichenden— Rechtsauffassung des FG in Betracht kommt.

2. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung angreift, macht er lediglich die sachliche Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend. Damit kann er die Zulassung der Revision nicht erreichen (BFH-Beschlüsse vom V B 26/01, juris; vom V B 52/01, BFH/NV 2002, 956; vom X B 87/02, juris; vom IX B 121/02, juris).

Im Übrigen geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass das FG die Nutzung der Computer und des Zubehörs für berufsschulische Zwecke dem privaten Bereich zugeordnet habe. Das FG hat vielmehr u.a. ausgeführt, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Tochter des Klägers „fein säuberlich trennte zwischen einem Einsatz zu schulischen und später zu berufsausbildungsbedingten Zwecken und einer Nutzung zu privaten Zwecken”. Auch die Behauptung des Klägers, der von seiner Tochter erworbene Laptop sei lediglich mit PC-DOS ausgeliefert worden, widerspricht der Zeugenaussage der Tochter, die in ihrer Vernehmung ausgeführt hat: „Auf dem Laptop war das Betriebssystem Windows XP Home Edition aufgespielt, des Weiteren ein Software-Programm mit Word und anderen handelsüblichen Applikationen wie Auto-Route zum Beispiel.”

Fundstelle(n):
FAAAB-24522