BFH Beschluss v. - X R 12/04

Zulassung der Revision muss aus den Urteilsgründen hervorgehen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit Urteil vom als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am zugestellt worden. Weder der Tenor noch die Gründe der FG-Entscheidung enthalten einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der dem FG-Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde allerdings darauf hingewiesen, gegen das Urteil stehe den Beteiligten die Revision zu.

Mit Schriftsatz vom hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen das FG-Urteil Revision eingelegt.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Revision ausdrücklich im Urteilstenor oder in den Urteilsgründen zugelassen werden müsse. Hingegen führe eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel könne auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

Der Kläger hat seine Revision aufrecht erhalten.

II. Die Revision ist unzulässig, weil sie weder vom FG noch —auf Nichtzulassungsbeschwerde hin— vom BFH zugelassen worden ist.

1. Der Umstand, dass das FG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils irrig darauf hingewiesen hat, im Streitfall sei die Revision eröffnet, führt nicht zu deren Statthaftigkeit. Zwar muss die Zulassung der Revision nicht ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden; es genügt vielmehr, wenn die Zulassung erkennbar aus den Urteilsgründen hervorgeht. Da die Revision jedoch ausdrücklich zugelassen werden muss, ist in einer Rechtsmittelbelehrung, die lediglich die Revision gegen das Urteil des FG für zulässig erklärt, keine Zulassung des Rechtsmittels zu sehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; vom VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77; vom III R 15/01, juris-Nr. StRE200151408; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 55 Rz. 27, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

In einem Einzelfall ist zwar der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen FG-Urteils unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache enthaltene Ausspruch, die Revision sei zulässig, als Revisionszulassung anerkannt worden (, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396). Dies kann aber nur für die Fälle gelten, in denen sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst oder aus der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das FG die Revision tatsächlich zulassen wollte.

Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die ihm vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens versäumt habe. Das Urteil enthält keinerlei Hinweise darauf, dass das FG der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen oder einen der sonstigen Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 (Nrn. 2 und 3) FGO für einschlägig gehalten habe. Auch die Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Zusatz, der auf eine entsprechende Zulassungsentscheidung hindeuten könnte.

2. Ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 1085; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 12, m.w.N.).

3. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Das FG hat eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt und dadurch die Kosten des Revisionsverfahrens verursacht (vgl. z.B. , BFH/NV 2001, 480).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1291
BFH/NV 2004 S. 1291 Nr. 9
SAAAB-24493