Örtliche Zuständigkeit
nach§ 7a Abs. 2
Versicherungsteuergesetz (VersStG) und§ 10 Abs. 1 Satz 2
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG);
Neue
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zum sind die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Republik Zypern der Europäischen Union beigetreten.
Im Hinblick auf die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Regelung:
Für die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer (§ 8 Abs. 1 VersStG) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG, § 5 Abs. 2 FeuerschStG) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten ist bis auf weiteres zuständig das
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Finanzamt für Körperschaften I | Tel.: (030) 90 24 - 270 |
Gerichtstraße 27 | Fax: (030) 90 24 - 27900 |
13347 Berlin |
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Kontoinhaber: Finanzamt Charlottenburg | ||
Postbank Berlin | Kto.-Nr. 0691555100 | BLZ: 100 100 10 |
Berliner Sparkasse | Kto.-Nr. 6600046463 | BLZ: 100 500 00 |
BMF v. - IV B 5
-S 6414 - 1/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 551
JAAAB-24444