Eigenheimzulage des übernehmenden Ehegatten bei Hinzuerwerb
des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten im Jahr nach Beginn des
Getrenntlebens
Keine Doppelförderung
Eigenheimzulage 2000
Leitsatz
Erwirbt im Jahr nach Beginn des
Getrenntlebens ein Ehegatte von dem anderen dessen Miteigentumsanteil an der
zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung hinzu, so hat er im Jahr des Hinzuerwerbs nur
Anspruch auf Eigenheimzulage und Kinderzulage in Höhe seines
(ursprünglichen) Miteigentumsanteils. Um eine Doppelförderung des
Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten im Jahr der Übertragung
auszuschließen, kann die Anspruchsberechtigung erst ab dem Jahr auf den
übernehmenden Ehegatten übergehen, für das die Festsetzung der
Eigenheimzulage gegenüber dem übertragenden Ehegatten aufgehoben
worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1581 OAAAB-24438
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