Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach
Einziehung der gepfändeten Forderung
Pfändungsschutz
bei Rentenzahlungen
Rückforderung eines
Pfändungsbetrages
Leitsatz
1. Mit der Zahlung der
gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an das FA als
Pfändungsgläubiger ist die gepfändete Forderung eingezogen, der
Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet.
2. Mit der Einziehung der
gepfändeten Forderung während des außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens erledigt sich die Pfändungs- und
Einziehungsverfügung. Ihre Rechtswidrigkeit kann nicht mehr mit der
Anfechtungsklage, sondern nur noch mit einer Fortsetzungsfeststellungklage
geltend gemacht werden.
3. Wendet sich der nicht beratene
Kläger in diesem Fall sinngemäß gegen die
Rechtmäßigkeit der Forderungspfändung, so ist sein Begehren als
Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen. Will er die Folgen der
durchgeführten Vollstreckung wieder beseitigen und rügt er auch die
Missachtung gesetzlicher Vollstreckungsverbote, so reicht dies für die
Annahme des für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses aus.
4. Bei Pfändung in
Rentenzahlungen greift die Pfändungsschutzvorschrift des
§ 55 Abs. 1 SGB I
nicht ein, wenn die dort genannte Sieben-Tages-Frist zum Zeitpunkt der
Pfändung bereits abgelaufen ist.
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