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FG München Beschluss v. - 7 V 5137/03 EFG 2004 S. 1490

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, KStG § 8 Abs. 1, GewStG § 3 S. 1 Nr. 6, AO 1977 § 14 Abs. 1, AO 1977 § 55 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1

Abschirmende Wirkung des Veranlassungsprinzips bei unangemessenen Aufwendungen gegenüber dem ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft

Verlust der Gemeinnützigkeit wegen schädlicher Mittelverwendung

Aussetzung der Vollziehung in Sachen

Umsatzsteuer 1995, 1996 und 1999

Körperschaftsteuer 1999

Gewerbesteuermessbetrag 1999

Leitsatz

1. Ausgaben eines neben dem ideellen Bereich der Förderung der Traberzucht ein als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusehendes Totalisatorunternehmen unterhaltenden Vereins, die ausschließlich durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst und bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen sind bzw. wegen Unangemessenheit den Gewinn nicht mindern dürfen, führen nicht zur Versagung der Gemeinnützigkeit.

2. Beauftragt ein gemeinnütziger Verein seinen Präsidenten im Rahmen eines Vertrages mit der Organisation und Leitung der Pressearbeit, führen geleistete Zahlungen zu einer der Gemeinnützigkeit entgegenstehenden schädlichen Mittelverwendung, wenn der Nachweis unterbleibt, dass der Abschluss des Vertrages erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll war und welche konkrete Leistung entlohnt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1490
EFG 2004 S. 1490 Nr. 20
VAAAB-24427

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