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FG Hamburg 30.01.2004 III 80/02, NWB 30/2004 S. 237

Finanzgerichtsordnung | Rückwirkung der Prozess- und Empfangsvollmacht

(1) Eine nachgereichte Prozessvollmacht wirkt als Genehmigung auf die Klageerhebung und Einspruchseinlegung zurück. (2) Dementsprechend gilt der Prozessbevollmächtigte auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einspruchseinlegung als empfangsbevollmächtigt, so dass der ihm zuvor zugesandte Bescheid im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung als bekannt gegeben gilt (FG Hamburg, Zwischenurt. v. - III 80/02 und III 81/02; Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 17/04 und II R 16/04).