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BFH 18.03.2004 V R 23/02, NWB 30/2004 S. 237

Abgabenordnung | Änderung nach § 174 AO, wenn zwei rechtskräftige FG-Urteile einander widersprechen (§ 110 FGO)

Stehen sich zwei Urteile in unvereinbarer Weise gegenüber, so ist gem. die Wirkung der Rechtskraft, in Bezug auf einen bestimmten, unveränderten Sachverhalt Rechtsfrieden zu schaffen, aufgehoben. § 174 AO ist anwendbar.