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NWB Nr. 30 vom Seite 2377 Fach 26 Seite 4255

Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

von Ministerialrat a. D. Dr. Horst H. Cramer, Bornheim

Das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. (BGBl 2004 I S. 606) und in engem Zusammenhang damit die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. (BGBl 2004 I S. 77) haben das Schwerbehindertenrecht im SGB IX (Übersicht nach dem Stand in NWB F. 27 S. 5503 ff.) in einer Vielzahl von Punkten geändert. Die Änderungen sind – von Ausnahmen abgesehen – am in Kraft getreten; für einige Regelungen gelten abweichende Inkrafttretenstermine, rückwirkende zum und und zukünftige zum (Art. 7 des Gesetzes). Im Folgenden werden die Änderungen kurz und kompakt dargestellt und erläutert.

I. Geschützter Personenkreis

Der geschützte Personenkreis – schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 und 3 i. V. mit § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX) – wird erweitert (§ 68 Abs. 4 SGB IX). Auch behinderte Menschen i. S. des § 2 Abs. 1 SGB IX werden schwerbehinderten Menschen für die Zeit einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und Dienststellen gleichgestellt – kraft Gesetzes, ohne dass es auf die einschränkenden Gleichstellungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX (Grad der Behinderung [GdB] von 30 bis unter 50, Nicht-Erlangen oder Nicht-Behalten-Können eines geeigneten Ausbildungsplatzes i. S. des § 73 SGB IX), ein Fe...